1. Allgemeines
Lieferung und Leistung aus allen gegenwärtigen und künftigen Verträgen erfolgt nur zu unseren nachstehenden Bedingungen. Bedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn wir Ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.


2. Bauleistungen
Bei allen Bauleistungen gilt die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird. Bei Auftragserteilung von Bauleistungen durch einen Privatkunden wird die "Verdingungsordnung für Bauleistungen" (VOB, Teil B) nur Vertragsbestandteil bei gesonderter Vereinbarung und Aushändigung des vollständigen Textes der VOB Teil B vor Vertragsabschluss.
 
3. Kostenvoranschläge
An unsere Kostenvoranschläge sind wir 4 Wochen gebunden. Fallen nachweislich Preiserhöhungen unserer Lieferanten in diesen Zeitraum, so sind wir berechtigt, diese an unsere Kunden weiterzugeben. Alle Preise verstehen sich grundsätzlich ab Geschäftssitz. Der Transport zur Baustelle bzw. die Versendung von Waren auf dem Postweg, durch Speditionen oder Paketdienste sowie deren Verpackung und eine eventuelle Transportversicherung wird gesondert berechnet, sofern diese durch Hersteller und/oder Lieferanten anfallen. Ist durch Hersteller und/oder Lieferanten frei Baustelle vereinbart, bedeutet dies Anlieferung ohne Abladen, befahrene Anfuhrstraße vorausgesetzt. Ist Abladen vereinbart, wird direkt am Fahrzeug abgeladen.
 
4. Eigentums- und Urheberrecht
An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behält sich der Auftragnehmer sein Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne seine Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Falle der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten.
 
5. Lieferung
Wir behalten uns die Lieferungen von Teilmengen vor. Unsere Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Wird der vereinbarte Termin überschritten, so ist eine angemessene Nachfrist zu setzten. Wird im Falle des Verzuges die Nachfrist nicht eingehalten, so kann der Kunde vom Vertrag insoweit zurücktreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Schadensersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Bei nicht rechtzeitiger oder richtiger Selbstbelieferung, bei höherer Gewalt oder Arbeitskämpfen, Betriebsstörungen oder Brand- sowie Vandalismusschäden im eigenen Betrieb oder dem eines Herstellers und/oder Zulieferers, die von uns nicht zu vertreten sind und die eine Vertragserfüllung erschweren, sind wir berechtigt, Lieferzeiten hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Besteller deswegen irgendwelche Ansprüche zustehen.
 
6. Preise und Zahlungen
Liegt zwischen Vertragsschluss und vertragsmäßigem Liefertermin ein Zeitraum von mehr als vier Monaten, so sind wir berechtigt, wegen gestiegener Rohstoffpreise, Energiekosten, Löhne und Gehälter oder zusätzlicher Belastungen durch Steuern und Abgaben, den Preis neu zu kalkulieren und zu erhöhen. Übersteigt die Preiserhöhung mehr als 10%, so ist der Kunde berechtigt, innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung der Preiserhöhung, vom Vertrag zurückzutreten. Der Rechnungspreis ist bei Lieferung und Rechnungsstellung sofort in bar fällig. Ein Zahlungsziel gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.

Für alle Zahlungen gilt § 16 der Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B). Die Zahlungen sind bar zu leisten, ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Auftragnehmers in deutscher Währung innerhalb 4 Wochen. Tagelohnarbeiten, Zwischenrechnungen und A-conto Anforderungen sind sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Akzepte oder Kundenwechsel werden nicht angenommen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ernsthaft in Frage stellen, oder wird ein Scheck nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehenden Forderungen fällig. Nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten Nachfrist, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist der Auftragnehmer sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen, sowie vom Restauftrag den entgangenen Gewinn einzufordern. Hinweis auf das Gesetz zur Beschleunigung fälliger Zahlungen (in Kraft ab 01.05.2000) Abs. 1 "... der Schuldner kommt nach 30 Tagen in Verzug.... Eine Schuld ist ab 30 Tagen nach Fälligkeit zu verzinsen.....".
Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen nach § 288 BGB bei gewerblichen Kunden in Höhe von 8%, bei Endverbrauchern 5%, über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Die Gewährung eines Skontos hat stets zur Voraussetzung, dass keine älteren Rechnungen zur Zahlung offen stehen.
Nur schriftlich von uns anerkannte oder rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche berechtigen den Vertragspartner zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.
Wir behalten uns vor, Teilleistungen der Auftragssumme als Vorauszahlungen und/oder als Abschlagszahlungen in Rechnung zu stellen.

7. Kosten für die nichtdurchgeführten Aufträge
Da Reparaturzeit Arbeitszeit ist, wird - im Falle, dass keine Gewährleistungsarbeiten vorliegen - der entstandene und zu belegende Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn ein Auftrag nicht durchgeführt werden kann weil:
1.) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regeln der Technik nicht festgestellt werden konnte;
2.) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt;
3.) der Auftrag während der Durchführung zurückgezogen wurde (Siehe Punkt 12. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber)

8. Gewährleistung
Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung und Leistung, wegen Transportschäden oder wegen erkennbarer Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Beendigung der Arbeiten mitzuteilen. Verdecke Mängel sind uns unverzüglich, spätestens eine Woche nach Entdeckung anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Frist, gilt der Vertrag als ordnungsgemäß erfüllt. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §377 ff. HGB. Bei berechtigten Beanstandungen folgt nach unserer Wahl Nachbesserung der fehlerhaften Ware oder Leistung, oder Ersatzmaßnahme. Dazu ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, andernfalls entfällt die Gewährleistung.
Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde Wandlung oder Minderung verlangen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsanprüche gegen unseren Lieferanten. Die Beschränkung entfällt, wenn dieser die Gewährleistung verweigert oder unzumutbar verzögert oder dazu nicht in der Lage ist. Bei Zahlungsrückständen des Kunden können wir die Gewährleistung verweigern, wenn der rückständige Betrag den für die Gewährleistung erforderlichen Aufwand übersteigt.
Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde oder ein Dritter die gelieferte Ware verändert, bearbeitet, einbaut oder nachzubessern versucht hat.

9. Farb- Struktur- und Maßabweichungen

Alle Baustoffe, Platten, Fliesen, Natur- und Kunststeine, die unsere Lieferanten bemustern, beschreiben, abbilden oder zeigen, gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessung, Farbe, Dekor, Struktur und Bearbeitung. Abweichungen der gelieferten Ware sind deshalb immer möglich, bei Kunst- und Natursteinen sogar normal und stellen keinen Mangel dar. Bei glasierten Platten, Fliesen und Mosaiken können Glasurrisse und bei Verwendung als Bodenbelag durch Begehen Abnutzungserscheinungen auftreten. Sie sind materialbedingt und  nicht vermeidbar. Sie beeinträchtigen den Gebrauchswert nicht und sind deshalb gemäß der Verkaufsbedingungen unserer Lieferanten kein Grund zur Beanstandung.
Kunst- und Natursteine können in Farbe, Stärke (Dicke), Struktur und Bearbeitung nicht einheitlich geliefert werden. Daher kann eine Gewähr für vollkommene Übereinstimmung von Anschauungsstück und Ware nicht übernommen werden. Abweichungen und sogenannte Schönheitsfehler (z.B. Einschlüsse...), die in der Natur des Gesteines liegen, sowie Maßabweichungen, welche ein genaues Passen und ein richtiges Verhältnis nicht stören, bleiben vorbehalten. Fachgemäße Kittungen, das Auseinandernehmen loser Adern oder Stiche und deren Wiederzusammensetzung sind nicht nur unvermeidlich, sondern auch ein wesentliches Erfordernis der Bearbeitung. Sie berechtigen in keinem Fall zu Beanstandungen oder Mängelrügen. Hinsichtlich der Dicke ist zu dem vorgeschriebenem Maß eine Toleranz von + oder - 3 mm zu gewähren. Quarzadern, Poren, Einlagerungen, Farbschwankungen, Strukturschwankungen und Flecken sind natürliche Eigenschaften des Natursteines und bilden keinen Anlass zu Beanstandungen.

10. Liefer- und Abrechnungsmengen

Sofern vom Hersteller vorgesehen werden mögliche Teilmengen an Packungsgrößen geliefert. Ist dies nicht möglich, erfolgt die Bestellung und Abrechnung in vollständigen Fertigungs- bzw. Packungsgrößen. Eventuelle Restbestände werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und zur freien Verfügung nach Beendigung der Bauleistung in Obhut überlassen. Werden Werkstücke geteilt geliefert, so berechtigt dies nicht zu Beanstandungen oder zur Verweigerung der Annahme.

11. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung aller unserer Forderungen aus dem Kauf/Werkvertrag unser Eigentum.

12. Rücktritt und Kündigung durch den Auftraggeber
Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen.

13. Gültigkeitsbereich der VOB
Weiterhin verweisen wir auf die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB).

14. Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.